Nach stRsp des VwGH ist iSd § 29 Abs 1 WRG "bisher Berechtigter" (und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter) derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist; da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 leg cit Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 leg cit zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war
GZ 2007/07/0071, 28.04.2011
VwGH: Gem § 27 Abs 1 lit a WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.
Gem § 29 Abs 1 WRG hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Der Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs 1 WRG) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen.
Der Bf rügt, er hätte nicht als Adressat der im angefochtenen Bescheid aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen herangezogen werden dürfen.
Insoweit der Bf meint, der nunmehrige Liegenschaftseigentümer sei als bisher Berechtigter iSd § 29 Abs 1 WRG anzusehen, verkennt er die Rechtslage.
Nach stRsp des VwGH ist iSd § 29 Abs 1 WRG "bisher Berechtigter" (und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter) derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 leg cit Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 leg cit zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war. Dagegen kommt der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.
Auch das Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes das Grundstück bereits veräußert worden gewesen sei, geht ins Leere, kommt es doch auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht an:
Das Wasserbenutzungsrecht erlischt (ua) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Ein gem § 27 Abs 1 lit a WRG abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten".
Der von der zuständigen Behörde gem § 29 Abs 1 WRG zu erlassende Feststellungsbescheid hat somit lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit nur deklarativer Natur.
Adressat des Feststellungsbescheides ist somit jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war.
Unbeachtlich ist, dass die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, veräußert wurde, weil ein aufrechtes Eigentumsrecht keine Voraussetzung für den Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG darstellt.
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG).
Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein.
Der belangten Behörde ist nach dem Vorgesagten nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Aufhebung des Konkurses die Vorschreibung von Maßnahmen gem § 29 Abs 1 WRG an den Bf als bisher Berechtigten richtete.
Insofern der Bf vorbringt, dass die belangte Behörde lediglich eine Ersatzvornahme durchführen könne und die Kosten, die daraus entstehen würden, im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung hätte bringen können, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Ersatzvornahme setzt nämlich voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, dh insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt.
Das gegenständliche Verfahren hat die Erlassung eines Leistungsbescheides und somit eines Exekutionstitels, nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem Vorbringen des Bf betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine Relevanz zu. Weshalb aufgrund des bereits mit Beschluss aus dem Jahre 1987 beendeten Insolvenzverfahrens des Bf, insbesondere wegen § 156 KO (Rechtswirkungen des Ausgleichs), die Festsetzung der durch den gegenständlichen Leistungsbescheid konkretisierten letztmaligen Vorkehrungen nicht zulässig sein sollte, vermag der Bf daher nicht einsichtig darzulegen.
Der Bf rügt ferner, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Notwendigkeit der angeordneten letztmaligen Vorkehrungen angenommen und bringt vor, dass im vorliegenden Fall eine "Gefahr weder für öffentliche Interessen noch für Anrainer oder dritte Personen" ausgehe und "alleine aus der lange verstrichenen Zeit … erkennbar (sei), dass die im Bescheid vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wohl nicht notwendig sein können".
Die Beschwerde lässt diesbezüglich ein konkretes und sachlich substantiiertes Vorbringen vermissen und es ist ein solches für den VwGH auch aus den Akten nicht ersichtlich; vielmehr ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie - gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik - die verfahrensgegenständlichen Vorkehrungen sowohl als im öffentlichen Interesse (Hochwasserschutz) als auch im Interesse der Anrainer liegend nötig erachtete, um Schäden durch allfällige Hochwässer, welche aufgrund des unveränderten Weiterbestehens der Wasserbenutzungsanlage verursacht werden könnten, hintanzuhalten. Dieser sachkundigen Beurteilung ist der Bf aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit der Bf ausführt, dass eine Notwendigkeit iSd § 29 Abs 1 WRG zu verneinen sei, weil "aus dem mittlerweile 26 Jahre andauernden Zustand der zu keinerlei Beschädigungen oder Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen oder Anrainern geführt" habe, so verkennt er, dass der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung eines solchen Auftrages ist. Die Notwendigkeit der angeordneten Vorkehrungen wurde von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen näher dargelegt; diesen Ausführungen vermochte der Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Ins Leere geht auch das Vorbringen des Bf, dass sich aus dem Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 64 Abs 2 AVG nicht angeordnet habe, gleichsam ergebe, dass eine Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen nicht gegeben sei. Der Bf verkennt insoweit die Rechtslage, als sich die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend mit den Erfordernissen des § 29 Abs 1 WRG decken.
Insoweit der Bf vorbringt, er habe "nicht einmal Zutritt zur Liegenschaft" und er sei deshalb "an der Gestaltung der derzeitigen Situation" gehindert, so ist er auf die Duldungsverpflichtungen des § 72 Abs 1 lit c WRG zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die BH hätte zu prüfen gehabt, ob nicht der Tatbestand des § 27 Abs 3 WRG zum Tragen gekommen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 3. Februar 1987, 86/07/0153, ausgesprochen hat, dass das Wasserrecht mit Verzicht erloschen ist.
Weder aus § 27 noch aus § 29 WRG kann - ungeachtet der hier zweifellos langen Zeitspanne - eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen.