Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG aF bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen; entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden
GZ 2009/07/0208, 26.05.2011
VwGH: Eine Verordnung iSd § 5 Abs 2 AWG zur Konkretisierung des Abfallendes ist bislang nur für Komposte (BGBl II 292/2001), nicht aber für Baurestmassen erlassen worden.
Die Abfalleigenschaft wäre demnach nur dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 AWG aF erfüllt wären, wenn also die als "Altstoffe" zu qualifizierenden Baurestmassen oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wären.
Laut den Materialien zu § 5 AWG ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" iS dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produkts aus Primärrohstoffen zu verstehen.
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes iSd § 5 leg cit in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung (ua) dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG aF bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden.
Die verba legalia sprechen eindeutig für den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution".
Die bf Partei vertritt die Ansicht, dass eine Sache die Eigenschaft als Abfall bereits dann verliere, wenn sie als Rohstoff "verwendbar" gemacht werde. Als maßgebliches Kriterium für den Verlust der Abfalleigenschaft sei die "Marktfähigkeit" des in Rede stehenden Stoffes heranzuziehen. Sie verweist zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes auf die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (neue Abfallrahmenrichtlinie). Das Kriterium der bloßen Verwendbarkeit (dh die Unabhängigkeit von einer tatsächlichen, unmittelbaren Verwendung) sei auch in Art 6 dieser Richtlinie enthalten.
In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass die Richtlinie 2008/98/EG bis zum 12. Dezember 2010 und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides umzusetzen war. Eine unionsrechtskonforme Interpretation iS dieser Richtlinie scheidet daher aus.