Der Bestimmung des § 6 Abs 4 AWG kann weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann, verstanden werden kann; bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes-)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits der zuständige Bundesminister, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des in § 6 Abs 4 AWG vorgesehenen Rechtes - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen – zu
GZ 2009/07/0208, 26.05.2011
Die bf Partei bringt vor, dass auf Grund des klaren Wortlautes des § 6 Abs 4 AWG ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert oder aufgehoben werden könne. Den Bescheid der BH könne nur der Landeshauptmann von Niederösterreich aufheben. Der Gesetzgeber verwende das Wort "Oberbehörde" in der Einzahl. Die Interpretation, wonach die belangte Behörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) auch Oberbehörde sei, stehe im Konflikt mit einem dem Verfahrensrecht inhärenten Prinzip, dass für eine Angelegenheit nur eine Behörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig sein könne. Der angefochtene Bescheid sei "somit rechtswidrig".
VwGH: § 6 Abs 4 AWG beruft "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zur Abänderung oder Aufhebung von Feststellungsbescheiden und verwendet damit denselben Begriff wie ihn auch § 68 AVG kennt. Mit dem Ausdruck "die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" in § 68 AVG ist jede - und nicht etwa nur die unmittelbar übergeordnete - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angesprochen. Dies ist auch auf den in § 6 Abs 4 zweiter Satz AWG enthaltenen gleichlautenden Begriff der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" übertragbar. Der Gesetzgeber ist somit ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch der zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde die Möglichkeit haben soll, Feststellungsbescheide abzuändern oder aufzuheben.