Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs 2 lit a StVO ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und daher ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden kann
GZ 2007/02/0245, 27.05.2011
Die Bf bringt vor, es sei evident, dass das öffentliche Interesse berührt sei, wenn sich aufgrund des Umstandes, dass der Sitz eines Transportunternehmens lediglich um 0,5 km außerhalb des Ziel- und Quellverkehrsgebietes liege, eine erhebliche Zahl von Mehrfahrten und Mehrkilometern aufgrund von Umwegen ergebe, wodurch es zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens, verbunden mit höherer Umweltbelastung, Lärmbelästigung etc, komme. Weiters werde das Unternehmen der Antragstellerin gegenüber anderen Unternehmern, die ihren Sitz nur wenige Kilometer entfernt (im Bezirk Scheibbs) hätten, erheblich benachteiligt, weil diese automatisch in den Ziel- und Quellverkehr fielen und somit die B 115 ohne Einschränkungen befahren dürften. Die Bf erleide dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile und werde gegenüber anderen Unternehmen unsachlich und gesetzwidrig diskriminiert. Es bestehe zweifelsfrei ein "erhebliches öffentliches Interesse" daran, eine derartige Diskriminierung von Unternehmen durch Gesetze und Verordnungen zu verhindern. Aufgrund der Belastungen und Mehrkosten, die durch das Fahrverbot auf sie zukämen, fasse die Bf die Abwanderung mit ihrem Unternehmen ins Auge. Auch diesbezüglich sei einleuchtend, dass das öffentliche Interesse berührt sei, da die Abwanderung oder gar Schließung von gut geführten Unternehmen der Wirtschaft in der Region bzw im ganzen Land schadeten. Daraus ergebe sich, dass der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs 2a StVO jedenfalls von der belangten Behörde als Grundlage heranzuziehen und zu überprüfen gewesen wäre. Die abweisende Entscheidung gründe sich auf eine falsche Interpretation der zitierten Bestimmung und die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Antrag auch in Hinblick auf die in dieser Norm angeführten Ausnahmetatbestände zu überprüfen, zumal sich aus dem Antrag eindeutig ergebe, dass das öffentliche Interesse berührt sei.
VwGH: Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme eines "erheblichen öffentlichen Interesses" iSd § 45 Abs 2a StVO zu begründen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Verordnungen nach § 43 Abs 2 lit a StVO ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und daher ein "erhebliches öffentliches Interesse" nur bei unbedingt erforderlichen Fahrten angenommen werden kann. Nach der Rsp des VwGH muss dieses erhebliche öffentliche Interesse an den einzelnen Fahrten selbst bestehen, etwa wegen der Wichtigkeit des Transportgutes. Ein derartiges Interesse kann jedoch bei der Beförderung von Holz, Baustoffen, Getränken und Eisenwaren nicht erblickt werden. Die Bf hat darüber hinaus keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine unbedingte Notwendigkeit der beabsichtigten Fahrten als gegeben erscheinen lassen. Solcherart begegnet die (einschlussweise erkennbare) Verneinung des Vorliegens des Tatbestandselementes des "erheblichen öffentlichen Interesses" durch die belangte Behörde keinen Bedenken.
Daran vermag auch der Hinweis auf die bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zu befürchtenden wirtschaftlichen Folgen nichts zu ändern, handelt es sich hiebei doch nicht um unmittelbare, auf die spezifische Art der Fahrten zurückzuführende Auswirkungen.
Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Bf die Glaubhaftmachung iSd letzten Satzes des § 45 Abs 2a StVO gelungen ist.