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Sozialrecht

VwGH: § 25 Abs 7 GSVG regelt die Höhe der zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen abschließend

Der Behörde ist bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen in dem Sinn eingeräumt, dass sie von den gesetzlichen Voraussetzungen absehen bzw ihre Entscheidung auf Grund eines fiktiven, für den Pflichtversicherten günstigeren Sachverhalts treffen könnte; sollte ein Fehlverhalten der Behörde vorliegen, das zum Eintritt eines Schadens geführt hat, so ist der Pflichtversicherte auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen

20. 07. 2011
Gesetze: § 25 Abs 7 GSVG, § 25a GSVG, § 113 Abs 2 GSVG, § 1 AHG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, (vorläufige) Beitragsgrundlage, Pensionsstichtag, Amtshaftung

GZ 2010/08/0244, 22.12.2010

VwGH: Die am 22. Jänner 1950 geborene Bf bestreitet nicht, dass sich aus dem Antragszeitpunkt als Pensionsstichtag iSd § 113 Abs 2 GSVG der 1. Februar 2010 ergibt und dass ihre Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachbemessen war. Daher gelten gem § 25 Abs 7 GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG als Beitragsgrundlagen iSd § 25 Abs 2 GSVG. Die spätere Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 am 7. April 2010 kann am Nichtvorliegen der Nachbemessung zum genannten Stichtag nichts mehr ändern. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend erkannt, dass für die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 gem § 25a Abs 1 Z 2 GSVG der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 maßgebend ist. Die rechnerische Richtigkeit der auf diese Weise ermittelten Beitragsgrundlage sowie der Höhe der monatlichen Beiträge hat die Bf nicht bestritten.

Sie bringt indes vor, von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt "nicht über ihre Rechte und Möglichkeiten im Rahmen der Beantragung der Alterspension hingewiesen" worden zu sein. Sie hätte durch Antragsrückziehung und Verschiebung des Pensionsstichtages eine Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 erreichen können. Dadurch sei ihr ein - für die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt leicht erkennbarer - erheblicher finanzieller Nachteil entstanden. Die Vorschreibung der Beiträge sei daher nicht zu Recht erfolgt.

Dem ist zu erwidern, dass § 25 Abs 7 GSVG die Höhe der zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen abschließend regelt. Der Behörde ist bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen in dem Sinn eingeräumt, dass sie von den gesetzlichen Voraussetzungen absehen bzw ihre Entscheidung auf Grund eines fiktiven, für die Bf günstigeren Sachverhalts treffen könnte. Sollte - wie die Bf behauptet -  ein Fehlverhalten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorliegen, das zum Eintritt eines Schadens geführt hat, so ist sie auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Die Herstellung einer res integra im Wege eines allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unbekannt. Den Sozialversicherungsträgern steht auch nicht die Möglichkeit offen, Fehler der Behörde von Amts wegen im kurzen Weg durch Zuerkennung von an sich nicht bestehenden Ansprüchen zu bereinigen.

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