Allgemeine Ausführungen
GZ 2009/15/0198, 31.03.2011
VwGH: Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können.
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie zB soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.
Die entfernte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung um eine andere Position in der Finanzverwaltung Nutzen aus einzelnen Elementen des Lehrgangs (Rollenspiele) zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus.
Soweit der Bf schließlich rügt, die gegenständlichen Aufwendungen seien zu Unrecht (auch) nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt worden, obwohl er in der Berufungsverhandlung erklärt habe, dass er nicht ausschließen könne, jemals als selbständiger Mediator tätig zu sein, zeigt er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gem § 16 Abs 1 Z 10 und § 4 Abs 4 Z 7 EStG sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen.