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Verfahrensrecht

VwGH: Berichtigungsantrag gem § 7 Abs 1 dritter Satz GEG (iZm Zwangsstrafe gem § 283 UGB)

Die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) sind für den Kostenbeamten nicht präjudiziell und sind es daher auch für den VwGH nicht; eine Anfechtung dieser Normen durch den VwGH kommt daher nicht in Betracht

20. 07. 2011
Gesetze: § 7 Abs 1 GEG, § 283 UGB, § 24 FBG, Art 94 B-VG
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Zahlungsauftrag, Berichtigungsantrag, Zwangsstrafen

GZ 2010/06/0173, 22.12.2010

VwGH: Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gem § 7 Abs 1 dritter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des OGH) berufen und somit letztlich geradezu auch dem OGH übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre sondern auch gegen Art 94 B-VG verstieße. Die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) waren vielmehr für den Kostenbeamten nicht präjudiziell und sind es daher auch für den VwGH nicht; eine Anfechtung dieser Normen durch den VwGH kommt daher nicht in Betracht.

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