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Verfahrensrecht

VwGH: § 234 Geo - Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages nach § 6 GEG

Die Anordnung iSd § 234 Z 1 Geo ist dem Bereich der Rsp zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung; die Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages als Akt der Rsp kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil dies gegen Art 94 B-VG verstieße; § 234 Z 1 Geo ist dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen

20. 07. 2011
Gesetze: § 6 GEG, § 234 Geo, § 283 UGB
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages, Zwangsstrafen, Rechtspfleger, Richter

GZ 2010/06/0173, 22.12.2010

VwGH: § 234 Geo gilt für Geldstrafen aller Art, damit auch für Zwangsstrafen gem § 283 UGB, ist allerdings, wie sich aus dem Inhalt ergibt (Hinweis auf § 409 StPO in Z 3, gem Z 4 ist die Ausfertigung des Zahlungsauftrages "dem Verurteilten - nicht seinem Verteidiger -" zuzustellen) auf die Einbringung von strafgerichtlichen Geldstrafen zugeschnitten.

§ 234 Geo beruht auf § 409 StPO; die Einbringung der Geldstrafe, wird vom Richter (grundsätzlich) in der sog "Endverfügung" angeordnet. Dass die Anordnung gem § 131 Z 7 Geo schriftlich zu erfolgen hat, bezweckt, die Ausführung der der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen aktenkundig zu machen. Gleichermaßen ist der Vollzug einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe vom Richter anzuordnen (siehe § 3 iVm § 7 Abs 1 StVG).

Die Anordnung iSd § 234 Z 1 Geo ist dem Bereich der Rsp zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Die Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages als Akt der Rsp kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil dies gegen Art 94 B-VG verstieße.

Der Bf vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Umstand, dass die Zwangsstrafenbeschlüsse nicht unmittelbar vollstreckbar seien (weil sie, wie es heiße, keinen Leistungsbefehl enthielten) und "einer Ergänzung im Verwaltungsverfahren" bedürften, verstieße gegen den in Art 94 B-VG  verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. Auch sei § 131 Z 7 Geo hinsichtlich der Anordnung der Einhebung von Geldstrafen insofern verfassungswidrig, als ein "Justizorgan" (Organ der Rsp) "im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit keine Weisungen an eine Verwaltungsbehörde erteilen kann"; angeregt wird, diese Bestimmung, in eventu ihren ersten Satz, beim VfGH anzufechten. Der Bf bringt dazu weiter vor, man könne aber § 131 Geo ("Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung") "auch verfassungskonform uminterpretieren, indem man das Wort 'Weisung' als Antrag versteht, dem stattzugeben ist. Diesfalls sieht § 131 Geo vor, dass es für die Erlassung eines Zahlungsauftrags eines schriftlichen Antrags des Rechtspflegers bedarf". (Ein solcher Antrag fehle aber).

Richtig ist, dass solche Beschlüsse, mit denen Zwangsstrafen verhängt werden, wie im Übrigen auch strafgerichtliche Urteile, mit denen Geldstrafen verhängt werden, mangels Leistungsbefehles keine Exekutionstitel iSd EO sind, und die Einbringung (samt der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) im Justizverwaltungsweg gem den Bestimmungen des GEG zu erfolgen hat (nicht minder ist der Vollzug strafgerichtlicher Freiheitsstrafen gem dem StVG dem Bereich der Justizverwaltung zugeordnet). Darin kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Die sich aus § 7 Abs 1 dritter Satz GEG ergebende Einschränkung der Kognition der Justizverwaltungsbehörden im Einbringungsverfahren trägt ja gerade dem Grundsatz des Art 94 B-VG Rechnung.

Mit § 234 Geo wird der Ablauf des Einbringungsverfahrens geregelt und die Verantwortung für die Einleitung des Einbringungsverfahren dem Richter (dem gerichtlichen Entscheidungsorgan) übertragen bzw der organisatorische Ablauf für die Einbringung festgelegt (eine Einbringung ohne richterlichen Auftrag untersagt). Eine Verfassungswidrigkeit kann darin nicht erblickt werden.

Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt, die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.

Dass strafgerichtliche Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Verurteilung einzubringen sind, ergibt sich aus dem in § 234 Z 3 bezogenen § 409 StPO. Gleiches gilt, was sich aus dem Hinweis auf die Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe im § 283 Abs 2 UGB ergibt, auch für die hier gegenständlichen Zwangsstrafen, was auch mit dem Konzept des § 7 Abs 1 dritter Satz GEG übereinstimmt, wo auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgestellt wird. Ergänzend sei bemerkt, dass der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 20. Dezember 1948 betreffend Erläuterungen ua zum GEG 1948, BGBl Nr 109 (das GEG 1948 wurde in der Folge als GEG 1962 wiederverlautbart, das ist das nunmehrige GEG), zu § 7 Abs 1 GEG ausführt, Kosten, deren Bestimmung dem Richter obliege, könnten in den Zahlungsauftrag erst aufgenommen werden, wenn der richterliche Beschluss rechtskräftig geworden sei. (Im Übrigen gehen auch die Erläuterungen zur beabsichtigten Änderung ua des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013 davon aus, dass der Zahlungsauftrag erst nach Rechtskraft der Zwangsstrafe zu erlassen ist.)

Nach § 6 Abs 1 GEG ist die Erlassung eines Zahlungsauftrages erst dann vorgesehen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge "nicht sogleich erlegt" (die Berichtigung aus einem entsprechenden Kostenvorschuss kommt der Natur der Sache gemäß wohl nicht in Betracht). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insoweit als zulässig angesehen werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der eingeforderte Betrag noch offen ist. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Auftrag iSd § 234 Z 1 Geo, den Zahlungsauftrag zu erlassen, bei solchen Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Strafbeschlüsse zu erteilen ist. Auch der Hinweis auf § 409 StPO im § 234 Z 3 Geo (ein Hinweis, der in den Beschwerdefällen nur sinngemäß verstanden werden kann, weil es sich um keine strafgerichtlichen Geldstrafen handelt) macht deutlich, dass der Bestrafte zunächst die Gelegenheit haben soll, von sich aus zu zahlen.

In den Beschwerdefällen ist zwar keine (eigene) Anordnung iSd § 234 Z 1 Geo (erst) nach Rechtskraft der Beschlüsse über die Verhängung der Zwangsstrafen ergangen. Entscheidend ist aber, dass die Zahlungsaufträge erst nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafen erlassen wurden, und diese Erlassung vom Willen des Entscheidungsorganes getragen war. Damit kann (schon deshalb) nicht gesagt werden, dass der Bf durch die gewählte Vorgangsweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, die im Einbringungsverfahren wahrzunehmen sind.

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