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Verfahrensrecht

VwGH: Mutwillensstrafe gem § 7 Abs 2 GEG - strafrechtliche Angelegenheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK?

Die Mutwillensstrafe nach § 7 Abs 2 GEG fällt nach Ansicht des VwGH nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK

20. 07. 2011
Gesetze: § 7 Abs 2 GEG, Art 6 Abs 1 EMRK
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Mutwillensstrafe

GZ 2010/06/0173, 22.12.2010

VwGH: Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach Ansicht des VwGH im Lichte der Judikatur des EGMR zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK. Die verhängten Geldstrafe iHv EUR  300,-- (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) sind im Lichte des dabei relevanten Kriterium der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK anzusehen wäre.

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