Die Übersendung eines an das Verlassenschaftsgericht gerichteten Separationsantrags an den Gerichtskommissär fällt unter § 144 Abs 2 AußStrG
GZ 10 Ob 28/11g, 31.05.2011
OGH: Im Verlassenschaftsverfahren sind Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht abzielen, an das Verlassenschaftsgericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist (§ 144 Abs 2 AußStrG). Die Partei, die eine an das Gericht und nicht an den Gerichtskommissär gerichtete Eingabe dem Gerichtskommissär übermittelt, soll daraus keine Nachteile erleiden. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts fällt die Übersendung eines an das Verlassenschaftsgericht gerichteten Separationsantrags an den Gerichtskommissär diesem Normzweck entsprechend, der nicht nur irrtümliche Übermittlungen erfasst, unter § 144 Abs 2 AußStrG.