Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG - Festsetzung der Lage der Arbeitszeit gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG

§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG sieht nach hA keine notwendige, sondern nur eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vor, lässt also auch die Situation zu, dass mangels Abschlusses und mangels Erzwingung einer Betriebsvereinbarung (über die Schlichtungsstelle) eine anderweitige Regelung zu treffen ist; in einem derartigen Fall käme für die Festsetzung der Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung va § 19c AZG zum Tragen; § 97 Abs 2 ArbVG sieht die „Erzwingung“ einer Betriebsvereinbarung nicht durch Kollektivvertrag, sondern durch Antragstellung bei der Schlichtungsstelle vor

20. 07. 2011
Gesetze: § 29 ArbVG, § 97 ArbVG, § 19c AZG
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsvereinbarung, Festsetzung der Lage der Arbeitszeit, Schlichtungsstelle, Kollektivvertrag

GZ 9 ObA 69/10b, 26.05.2011

OGH: Nach § 97 ArbVG können in den im Abs 1 genannten Angelegenheiten, zu denen gem Z 2 auch die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zählt, Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Auf eine Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann das Feststellungsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gestützt werden, weil es bei Klageerhebung keine aufrechte Betriebsvereinbarung der Parteien mit diesem Inhalt gab. Von den Parteien war auch nicht der Weg einer entsprechenden Antragstellung bei der Schlichtungsstelle nach § 97 Abs 2 ArbVG beschritten worden, der im Fall des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG offensteht, wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung keine Einigung zustandekommt.

Die Auffassung der Revisionswerberin, zwischen der (von ihr angenommenen) „Anordnung“ einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG in § 4 Z 1 KollV und den gesetzlichen Vorgaben des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, die eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vorsehen,  bestehe ohnehin kein Unterschied, ist verfehlt. § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG sieht nach hA keine notwendige, sondern nur eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vor, lässt also auch die (hier vorliegende) Situation zu, dass mangels Abschlusses und mangels Erzwingung einer Betriebsvereinbarung (über die Schlichtungsstelle) eine anderweitige Regelung zu treffen ist. In einem derartigen Fall käme für die Festsetzung der Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung va § 19c AZG zum Tragen. Nach § 19c Abs 1 AZG ist die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird. Unter den in § 19c Abs 2 AZG geregelten Voraussetzungen kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber auch einseitig geändert werden. Der Standpunkt der Revisionswerberin, die Beklagte könne - in einer Situation, in der eine Betriebsvereinbarung weder abgeschlossen noch im Wege der Schlichtungsstelle erzwungen wurde - die Lage der Arbeitszeit nur unter Mitwirkung der Klägerin als Belegschaftsvertretung (durch Betriebsvereinbarung) festlegen, geht daher an § 19c AZG vorbei, va aber über § 97 ArbVG hinaus. § 97 Abs 2 ArbVG sieht die „Erzwingung“ einer Betriebsvereinbarung nicht durch Kollektivvertrag, sondern durch Antragstellung bei der Schlichtungsstelle vor.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at