Durch Kollektivvertrag kann diese Ordnung grundsätzlich nicht abgeändert werden; insbesondere können auch keine weiteren Mitwirkungsrechte des Betriebsrats geschaffen werden
GZ 9 ObA 69/10b, 26.05.2011
OGH: Die Ordnung der Betriebsverfassung, wozu auch die Mitwirkungsrechte der Belegschaft gehören, ist im ArbVG abschließend und absolut zwingend geregelt. Durch Kollektivvertrag kann diese Ordnung grundsätzlich nicht abgeändert werden; insbesondere können auch keine weiteren Mitwirkungsrechte des Betriebsrats geschaffen werden. In einem Kollektivvertrag geschaffene Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG und sind daher nichtig.