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Wirtschaftsrecht

OGH: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie

Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann unter analoger Anwendung des § 1431 ABGB geltend gemacht werden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist; dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet; solche Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf der Frist des § 1479 ABGB, somit nach 30 Jahren

20. 07. 2011
Gesetze: § 1431 ABGB, § 880a ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB, § 1479 ABGB, § 1486 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsanspruch, Leistungskondiktion, Garantievertrag, Bankgarantie, rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme, Verjährung

GZ 5 Ob 103/11z, 07.06.2011

In seinen Rechtsmittelausführungen macht der Kläger als Anspruchsgrund die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie durch den Beklagten geltend. Nach höchstgerichtlicher Rsp sei er zur Leistungskondiktion berechtigt. Eine solche verjähre in 30 Jahren.

OGH: Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen. Diese dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann unter analoger Anwendung des § 1431 ABGB geltend gemacht werden, weil die Lage des Auftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Bankgarantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, derjenigen des Irrenden rechtsähnlich ist. Dieser Grundsatz wird auch auf den Fall des Rechtsmissbrauchs angewendet. Im Fall der Rückforderung einer zu Unrecht abgerufenen Garantieleistung werden nicht Ansprüche aus einer Garantie geltend gemacht, sondern Ansprüche aus rechtsgrundloser Vermögensverschiebung aufgrund der vom Garanten erbrachten Leistung. Solche Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich nach Ablauf der Frist des § 1479 ABGB, somit nach 30 Jahren. Es wurde auch schon - differenziert nach dem der Kondiktion zugrunde liegenden Anspruch - vom OGH die kurze Verjährungsfrist angewendet. Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens fallen aber jedenfalls nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB, sodass sich daraus gerade kein Argument für die Verkürzung der für Kondiktionsansprüche geltenden Verjährungsfristen ergibt.

Zum Einwand der mangelnden Fälligkeit des Anspruchs bei Inanspruchnahme der Bankgarantie ist klarzustellen, dass § 1434 2. Satz ABGB auf Rückforderungsansprüche aus einem unberechtigten Garantieabruf nicht anzuwenden ist. Ansonsten ist die Frage der Fälligkeit eine der Voraussetzungen der Berechtigung des Garantieabrufs.

Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner wegen Mängeln des Valutaverhältnisses auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kommt es also grundsätzlich für die Frage der Berechtigung der Leistungskondiktion darauf an, ob dem Begünstigten bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten aus dem Valutaverhältnis der entsprechende Anspruch zustand oder nicht. Dafür, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wurde (und ihm daher ein Kondiktionsanspruch zusteht), ist der Kläger beweispflichtig. Eine Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie oder das eindeutige Feststehen der missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Begünstigten im Zeitpunkt des Abrufs sind im Verhältnis zum Garanten maßgeblich.

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