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Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch von Unmündigen gem § 207 StGB - absolute Untauglichkeit des Versuchs iZm noch nicht eingetretener Pubertät?

Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit eingetretenen Pubertätsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen) Versuch in Betracht

20. 07. 2011
Gesetze: § 207 StGB, § 15 Abs 3 StGB
Schlagworte: Sexueller Missbrauch von Unmündigen, geschlechtliche Handlung, absolute Untauglichkeit des Versuchs, noch nicht eingetretene Pubertät

GZ 12 Os 32/11i, 03.05.2011

OGH: Unter einer geschlechtlichen Handlung ist eine Handlung sexueller Art und Tendenz von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit zu verstehen.

Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, deren Berührung auch nach außen hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung eines Mädchens gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmale weiblichen Körpers bereits deutlich ausgeprägt sind. Es kommt nur darauf an, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. Weiters, ob die Berührung als solche einem Mädchen als zum Sexualleben gehörig bewusst werden kann, und ob diese im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen als grob sozialstörend empfunden wird.

Eine am Tatopfer, hier also am 10-jährigen Mädchen, orientierte Betrachtung zeigt aber bei fiktiver Annahme einer nicht bloß flüchtigen Berührung der primären Geschlechtsteile die iSd §§ 202 Abs 1; 207 Abs 1 StGB grundsätzlich mögliche Deliktsvollendung. Demzufolge unterliegt nicht das Tatobjekt, sondern die gegenständliche Versuchshandlung der von § 15 Abs 3 StGB geforderten Tauglichkeitsprüfung.

Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit eingetretenen Pubertätsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen) Versuch in Betracht. Anders als bei der Untauglichkeit des Objekts ist bei der Untauglichkeit der Handlung auf die ex-ante Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Die Versuchstauglichkeit ist dabei nicht an der misslungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Für einen mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen, der den Tatplan des Angeklagten kennt, wäre es keineswegs ausgeschlossen, dass sich das 10-jährige Widerstand leistende Tatopfer zum Zeitpunkt des Angriffs in dem von den Tatbeständen der §§ 202 Abs 1; 207 Abs 1 StGB geforderten körperlichen Zustand der Reife befinden könnte, sodass dieser mit Durchschnittswissen ausgestattete Beobachter das unter der Kleidung erfolgte Betasten der noch nicht entwickelten Brüste und das Zwicken in die Brustwarzen im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung des Kindes als grob sozialstörend empfunden hätte, weil sie dem Mädchen als geschlechtliche Handlung bewusst werden könnten. Die bloßen Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls schließen daher die Strafbarkeit der Versuchshandlung nicht aus.

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