Eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit kann bei gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung auch wieder wegfallen; idR ist dem Unterhaltsberechtigten die Absolvierung eines Studiums zuzubilligen, ohne ihn auf die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums zu verweisen; letztlich hängt die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab
GZ 8 Ob 43/11y, 25.05.2011
OGH: Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, dass unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu seiner höherwertigen weiteren Berufsausbildung beizutragen haben, wenn es die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn den Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums des Kindes möglich und zumutbar ist.
Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, sofern es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Dies gilt nach stRsp nicht nur für Absolventen einer allgemeinbildenden höheren Schule, sondern gleichermaßen für Absolventen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Lehranstalt, selbst wenn deren Schulabschluss mit der Berechtigung zur Ausübung eines Lehrberufs oder den Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes verbunden ist.
Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, bei entsprechender Eignung, nachhaltigem Studium und der Erwartung eines besseren Fortkommens ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden kann. Eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit kann bei gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung auch wieder wegfallen.
Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Im Fall eines berufsbegleitenden Studiums - eine Möglichkeit, die nicht nur beim hier zu beurteilenden Fachhochschulstudiengang bestünde, sondern auch bei nahezu allen Universitätsstudien - würde sich die Frage eines Unterhaltsanspruchs von vornherein nicht stellen. Dennoch billigt die bereits wiedergegebene Rsp dem Unterhaltsberechtigten unter den genannten Voraussetzungen die Absolvierung eines Studiums zu, ohne ihn auf die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums zu verweisen. Letztlich hängt die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Angesichts der dazu von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Umstände (vgl die vom Erstgericht festgestellte Stunden-, Prüfungs- und Praktikaanzahl) kann in ihrer Beurteilung, der Antragsteller müsse sich nicht auf die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums verweisen lassen, eine unvertretbare Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. Es genügt die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen festgestellte Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller durch den angestrebten Studienabschluss ein höheres Einkommen erzielen und bessere Aufstiegschancen wahrnehmen kann; Gewissheit ist nicht erforderlich.