Die Bestimmungen des § 56 LVR 2010 gelten grundsätzlich zusätzlich zu den allgemeinen Ausweichregeln in den §§ 14 bis 19 LVR 2010; schon aus dem Titel des § 56 LVR 2010 („Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge“) geht hervor, dass der in das Aufwindgebiet Einfliegende den bereits darin kreisenden Luftfahrzeugen auszuweichen hat; daraus ergibt sich denklogisch ein Vorrang des Kreisenden; auf dessen Drehrichtung kommt es nicht an
GZ 2 Ob 200/10s, 30.05.2011
Bei einem Zusammenstoß zweier Paragleiter, die von dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Erstbeklagten und vom Ehegatten der Klägerin gesteuert wurden, zog sich der letztgenannte nach einem Absturz in steilem Gelände tödliche Verletzungen zu. Der Erstbeklagte war mit seinem Paragleiter - ebenso wie zwei bis drei weitere Piloten - in einem Thermikbart im Uhrzeigersinn gekreist, während der Ehegatte der Klägerin in gerader Richtung direkt auf den kreisenden Pulk zuflog.
OGH: Gem § 53 LVR 1967 (§ 56 LVR 2010) gelten für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 LVR 1967 (§§ 14 bis 19 LVR 2010) - folgende zusätzliche Ausweichregeln:
Z 1: Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.
Z 2: Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander, so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken hat.
Die Klägerin macht angesichts der Hangflugregel des § 53 Z 2 LVR 1967 als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen von Feststellungen dazu geltend, ob sich die Kollision innerhalb des Aufwindbandes ereignet habe und wer von den Beteiligten den Hang zu seiner Rechten gehabt habe.
Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich, dass der Erstbeklagte in einem Pulk im Thermikbart kreiste und weiters, dass sich die Kollision ca 150 Meter von der Hangkante entfernt ereignete und das Unfallopfer die Kollision durch Ausweichen nach rechts oder nach links hätte verhindern können, weil sie sich aus flugtechnischer Sicht im freien Luftraum ereignet hat. Das Unfallopfer flog vom Hang kommend auf den kreisenden Pulk zu; der Hang befand sich nicht neben, sondern hinter ihm, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Damit liegt aber kein „Fliegen am Hang“ in entgegengesetzter Richtung iSv § 53 Z 2 LVR 1967 und somit kein Anwendungsfall für diese besondere Ausweichregel vor. Nur bei Anwendbarkeit des § 53 Z 2 LVR 1967 tritt diese Vorschrift an die Stelle der allgemeinen Vorrangregeln des LVR. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob § 53 Z 1 LVR 1967 eine Vorrangregel sei und verneint dies, weil die Bestimmung lediglich besage, dass, wenn ein Segelflugzeug bereits in einem Aufwind kreise, jeder Hinzukommende die gleiche Kreisrichtung einzuhalten habe. Die Regel diene der Minimierung der Kollisionsgefahr zwischen den im Aufwind kreisenden Fluggeräten dadurch, dass sie über möglichst große Zeitabschnitte wechselseitig Sicht aufeinander hätten und durch geringe Relativgeschwindigkeit untereinander auch in den kurzen Abschnitten, wo sie keine Sicht aufeinander hätten, eine Kollisionsgefahr minimiert werden könne. Es stehe jedoch nirgends geschrieben, dass jemand, der kreise, gegenüber anderem Flugverkehr Vorrang genieße. Eine solche Regel wäre auch bedenklich, weil sich dann jedermann Vorrang erzwingen könne, indem er einen Kreis einleite.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Bestimmungen des § 53 LVR 1967 grundsätzlich zusätzlich zu den allgemeinen Ausweichregeln in den §§ 11 bis 16 LVR 1967 gelten. Schon aus dem Titel des § 53 LVR 1967 („Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge“) geht hervor, dass der in das Aufwindgebiet Einfliegende den bereits darin kreisenden Luftfahrzeugen auszuweichen hat. Daraus ergibt sich denklogisch ein Vorrang des Kreisenden. Auf dessen Drehrichtung kommt es nicht an, sodass § 14 LVR 1967 (§ 17 LVR 2010) insoweit keine Rolle spielt. Der Einfliegende hat den im Aufwindgebiet Kreisenden in jedem Fall auszuweichen. Im Übrigen ist gem § 11 Abs 1 LVR 1967 (§ 14 Abs 1 LVR 2010) ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Dem Erstbeklagten ist folglich keine Verletzung der Vorrang- und Ausweichregeln des LVR 1967 anzulasten, sodass die Vorinstanzen zu Recht vom Alleinverschulden des Unfallopfers ausgegangen sind.