Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierung (statt ein Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte
GZ 2 Ob 38/11v, 07.04.2011
OGH: Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich nach der stRsp des erkennenden Senats jedermann grundsätzlich verlassen können. Die Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu. Die Grundsätze, nach denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, gelten auch für Fälle, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierung (statt ein Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte.