Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann
GZ 2010/11/0001, 24.05.2011
VwGH: Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach stRsp des VwGH dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Ebenfalls in stRsp vertritt der VwGH die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann.
Es besteht nach der Judikatur des VwGH auch keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit bzw eines Herzinfarkts mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 10 FSG-GV nicht aus.
Ausführungen im dargelegten Sinn, weshalb konkret mit einer Verschlechterung der Krankheit des Bf zu rechnen ist, fehlen im amtsärztlichen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid - in Verkennung der Rechtslage - stützt. Dass auf Grund der Art der koronaren Herzerkrankung des Bf - ungeachtet des seit Jahren im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands des Bf, der nach seinen Angaben seit April 2009 auch nicht mehr raucht - mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wird nicht dargelegt. Eine derartige Annahme kann auch den vom medizinischen Amtssachverständigen verwerteten, internistischen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Es besteht wie bereits erwähnt auch keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art von koronarer Herzerkrankung nach Herzinfarkt mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss.
Der angefochtene Bescheid leidet demnach sowohl in Ansehung der durch Spruchpunkt 1. ausgesprochenen (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen als auch in Ansehung der mit Spruchpunkt 2. verfügten nachträglichen Beschränkung der aufrechten Lenkberechtigung des Bf an einem Feststellungs- und Begründungsmangel.