Home

Sozialrecht

VwGH: Entsendung ins Ausland iSd § 3 Abs 2 lit d ASVG

Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird; in jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus

13. 07. 2011
Gesetze: § 3 Abs 2 lit d ASVG
Schlagworte: Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Entsendung ins Ausland

GZ 2008/08/0153, 16.03.2011

VwGH: Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 95/08/0293, mit der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 2 lit d ASVG eingehend befasst. Nach diesem Erkenntnis setzt eine Entsendung iSd § 3 Abs 2 lit d ASVG voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Voraussetzung dafür, dass eine Entsendung vorliegt, ist aber, dass von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung im Ausland nur für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten, vorübergehenden Zweck gedacht ist und sie auf Rechnung und Gefahr des im Inland befindlichen Arbeitgebers verrichtet wird. In jenen Fällen, in denen eine dauernde Beschäftigung im Ausland beabsichtigt ist, scheidet der Arbeitnehmer hingegen schon mit dem Antritt dieser Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des ASVG aus.

Im hier vorliegenden Fall verpflichtete sich der Erstmitbeteiligte, ausschließlich Leistungen in Albanien zu erbringen. Diese Verpflichtung bezog sich auf den Zeitraum voraussichtlich bis August 2003, wobei sich der Vertrag aber verlängern (oder verkürzen) sollte, wenn die Arbeiten früher oder später als erwartet abgeschlossen werden könnten; die Arbeitsleistungen waren also mit der Projektdauer begrenzt; tatsächlich endeten die Arbeitsleistungen sodann unstrittig Mitte Oktober 2004. Insoweit liegt daher keine Vereinbarung einer dauernden Tätigkeit (unbestimmte Dauer) in Albanien, sondern eine Beschäftigung im Ausland für einen bestimmten, vorübergehenden Zweck vor. Da auch die in § 3 Abs 2 lit d ASVG vorgesehene Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten wurde, liegt keine dauernde Beschäftigung im Ausland (§ 3 Abs 3 ASVG) vor.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at