Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt; ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nicht
GZ 2008/08/0153, 16.03.2011
Die Mitbeteiligte bringt vor, sie habe etwa 10 Jahre vor der ersten Beanstandung mit einem Mitarbeiter der bf Gebietskrankenkasse die Rechtslage hinsichtlich der hier strittigen Vertragssituation erörtert; damals sei die Auskunft erteilt worden, dass derartige Verträge nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe die Mitbeteiligte umfangreiche Investitionen in diesem Geschäftszweig getätigt; bei folgenden mehrmaligen Prüfungen der Gebietskrankenkasse seien die Verträge nicht beanstandet worden. Erstmals im Zuge des nunmehr bekämpften Bescheides habe die Gebietskrankenkasse ihre Rechtsmeinung geändert.
VwGH: Der damit in der Beschwerde angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach der Rsp des VwGH nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nicht gegebenen Voraussetzungen zum Tragen. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nicht.