Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs 5 GewO erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben
GZ 2010/04/0056, 05.11.2010
VwGH: Gem § 113 Abs 5 GewO hat die Gemeinde eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
Nach der Rsp des VwGH erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben.
Die Beschwerde bringt zunächst vor, nur 28 Vorfälle hätten sich im Lokal des Bf ereignet. Die Vorfälle im Lokal des Bf seien - gemessen am Beobachtungszeitraum von 618 Tagen (4. Jänner 2008 bis 13. September 2009) - nicht geeignet, sicherheitspolizeiliche Bedenken zu rechtfertigen, da im Schnitt auf alle 26 Tage ein Vorfall käme, was im Hinblick darauf, dass es sich beim Lokal des Bf um eine Bar handle, als unterdurchschnittlich zu bewerten sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Bf, dass § 113 Abs 5 GewO ein derartiges Durchschnittskalkül gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes nicht kennt. Vielmehr ist alleine entscheidend, ob die angezeigten Vorfälle eine ausreichende Grundlage für sicherheitspolizeiliche Bedenken bilden können, wobei die Bedenken nicht jedenfalls auf Vorkommnisse in der Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssen.
Im Beschwerdefall konnte sich die belangte Behörde auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl über die Zahl als auch über die Art der angezeigten Vorfälle stützen. Die Art der genannten Vorfälle (darunter Körperverletzungen, Sachbeschädigungen aller Art, Anstandsverletzungen, Ordnungsstörungen und Lärmerregungen) und die Anzahl dieser Vorfälle in den Jahren 2008 und 2009 rechtfertigen an sich sicherheitspolizeiliche Bedenken iSd § 113 Abs 5 GewO.
Der Bf bringt weiters vor, die Zurechnung der Vorfälle außerhalb des Lokals zum Lokal sei zweifelhaft, da sich sowohl auf derselben Straßenseite als auch in unmittelbarer Nähe zahlreiche weitere Lokale befänden (va in der nur 200m entfernten H-Gasse), die teilweise bis 6:00 Uhr früh geöffnet hätten. Die belangte Behörde habe die Zurechenbarkeit der Vorfälle zum Lokal des Bf nicht konkret festgestellt, sondern spreche lediglich davon, es "erscheine" nicht nachvollziehbar, dass die Vorfälle nicht dem Lokal des Bf zuzurechnen seien. Die belangte Behörde hätte jeden einzelnen Fall hinsichtlich seiner Zurechenbarkeit überprüfen müssen. Der Hinweis, dass sich die Vorkommnisse teilweise "vor dem Lokal" ereignet hätten, sei wegen der gegebenen Örtlichkeiten (hochfrequentierter Teil der Innenstadt, zahlreiche weitere Gastgewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe) nicht ausreichend konkret.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach dem angefochtenen Bescheid im genannten Polizeibericht ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Vorfälle im Bereich des Lokals des Bf ereignet haben. Wenn der Bf diese Feststellungen nunmehr als nicht ausreichend konkret ansieht, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos W vom 8. Oktober 2009 speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen sei, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen.
Der Beschwerdefall ist daher mit jenem, welcher dem hg Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2009/04/0300, zugrundelag, nicht zu vergleichen. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht von einer ausreichenden Zurechenbarkeit der Vorfälle zum Lokal des Bf ausgehen durfte und in diesem Sinne auch zu Recht annehmen durfte, dass - iSd hg Rsp - auf Grund der Vorverlegung der Sperrstunde eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle zu erwarten sei.
Was schließlich das Vorbringen des Bf anlangt, die angeordnete Vorverlegung der Sperrstunde würde einem Betriebsverbot und damit dem Entzug seiner Einkommensquelle gleichkommen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 113 Abs 5 GewO nicht wesentlich ist, inwiefern der Bf durch diese erforderliche Maßnahme wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die getroffene Maßnahme kann auch angesichts der festgestellten Vorfälle nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.