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Steuerrecht

VwGH: Strafaufschub wegen Krankheit nach § 176 Abs 1 FinStrG

Die Beurteilung, ob auf Grund eines festgestellten Sachverhaltes der Tatbestand des § 176 Abs 1 FinStrG erfüllt ist, obliegt der Finanzstrafbehörde; ein ärztliches (Sachverständigen-)Gutachten dient ausschließlich dazu, der erkennenden Behörde die Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen

13. 07. 2011
Gesetze: § 176 Abs 1 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Strafaufschub, Krankheit, (Sachverständigen)Gutachten

GZ 2010/16/0279, 05.04.2011

VwGH: § 176 Abs 1 FinStrG sieht im Falle des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Strafaufschubsgrundes nach § 176 Abs 1 FinStrG abgesprochen werden dürfte.

Der Bf stützt sich weitgehend auf die Aussage im psychiatrischen Attest Dris L, wonach er haftuntauglich sei. Dabei übersieht der Bf, dass die Beurteilung, ob auf Grund eines festgestellten Sachverhaltes der Tatbestand des § 176 Abs 1 FinStrG erfüllt ist, der Finanzstrafbehörde obliegt. Ein ärztliches (Sachverständigen-)Gutachten dient ausschließlich dazu, der erkennenden Behörde die Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen. Ein ärztliches (Sachverständigen)Gutachten hat jedoch nicht die Aufgabe, die rechtliche Würdigung des von der Behörde festzustellenden Sachverhaltes vorzunehmen. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die vom Sachverständigen als bloße Möglichkeit gesehene (von der belangten Behörde als "latent vorhanden" bezeichnete) Gefährdungssituation, es könne durch eine neuerliche Haft zu einer Retraumatisierung und zur Auslösung depressiver Episoden kommen, nicht ausreicht, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unmöglich zu machen. Dass beim Krankheitsbild des Bf nach den vorliegenden Befunden depressive Episoden immer wieder eintreten, ist auch ohne den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht auszuschließen. Weshalb solche wie die bisherigen depressiven Episoden nicht mit medikamentöser Behandlung - wie der Sachverständige schreibt - "stabilisiert" werden könnten, legt der Bf nicht dar. Da somit der Facharzt einerseits lediglich die Möglichkeit einer durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ausgelösten depressiven Episode in den Raum stellt andererseits bisherige solche Episoden medikamentös stabilisiert werden konnten, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde als nicht rechtswidrig.

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