§ 3 Abs 1 Z 16b EStG normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird
GZ 2010/15/0168, 27.01.2011
In der Beschwerde wird vorgebracht, die steuerfreie Auszahlung einer Gebühr iSd § 75 RGV sei ein wesentliches Argument für die Anwerbung des Bf im Bereich der Fernmeldeaufklärung gewesen. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG erfasse ihrem Wortsinn nach eine solche Zahlung zwar nicht. Es sei allerdings eine sinngemäße Anwendung erforderlich. Die Tätigkeit des Bf sei in gleicher Weise belastend und kostenverursachend wie die von § 3 Abs 1 Z 16b EStG erfasste Außendiensttätigkeit. Zu berücksichtigen sei iSe Vertrauensschutzes auch, dass die Steuerbefreiung jahrzehntelang gewährt worden sei; offensichtlich seien Gesetzgeber und Behörden bis 2007 davon ausgegangen, dass dem streitgegenständlichen Bezug entsprechende Aufwendungen und Belastungen gegenüberstünden.
VwGH: § 3 Abs 1 Z 16b EStG normiert eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandentschädigungen für eine Tätigkeit gezahlt werden, bei welcher das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen wird. Die Befreiungsbestimmung berücksichtigt damit speziell die Belastungssituation einer Betätigung außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte. Die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Gebühr nach § 75 Abs 1 RGV stellt hingegen in keiner Weise auf das Verlassen einer Betriebsstätte des Arbeitgebers ab.
Der VwGH zieht nicht in Zweifel, dass die Berufstätigkeit des Bf allgemein mit vielen Belastungen verbunden ist. Mit einer durch § 3 Abs 1 Z 16b EStG erfassten speziellen Belastung aus einer Betätigung außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers hängt die Gebühr nach § 75 RGV allerdings nicht zusammen. Reisegebühren (Tages- und Nächtigungsgelder), die der Bf im Falle einer Dienstreise bezieht, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen, § 26 Z 4 EStG müsse in verfassungskonformer Auslegung die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes. Auch im Erkenntnis vom 22. März 2000, 95/13/0167, hat er ausgesprochen, § 26 Z 4 EStG sei nicht so zu verstehen, dass lohngestaltende Vorschriften etwa Tätigkeiten am Dienstort als Dienstreise qualifizieren könnten. Zu Recht hat daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass das Gesetz auch in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 45/2007 die Steuerpflicht der gegenständlichen Gebühr angeordnet hat. Als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG ist nämlich nach stRsp des VwGH der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Schon im Hinblick auf die genannten Erkenntnisse vom 20. November 1996 und vom 22. März 2000 kann im gegenständlichen Fall von einem schützenswerten Vertrauen auf ein Beibehalten des Unterbleibens der Besteuerung keine Rede sein.