Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der (ergänzten) Beschwerde an den VwGH ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig
GZ 2010/16/0100, 25.11.2010
VwGH: Mit dem Verweis auf das vor anderen Gerichtshöfen erstattete Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den VwGH ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig.