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Verfahrensrecht

VwGH: Vorbringen neuer Tatsachen / Beweise in der Berufung – zur Mitteilung gem § 65 AVG

§ 65 AVG ordnet nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt

13. 07. 2011
Gesetze: § 65 AVG
Schlagworte: Berufung, neue Tatsachen / Beweise, Mitteilung, Stellungnahme, Zustellung

GZ 2008/07/0156, 26.05.2011

VwGH: Gem § 65 AVG hat die Behörde, wenn in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 65 AVG ordnet jedoch nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt.

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