Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung - wie überhaupt die rechtliche Beurteilung durch die Behörde - unterliegen nicht dem Parteiengehör
GZ 2008/07/0156, 26.05.2011
VwGH: Nach stRsp ist Gegenstand des - gem § 45 Abs 3 AVG einzuräumenden - Parteiengehörs der von der Behörde festzustellende maßgebende Sachverhalt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich hiebei ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um Beweismittel handelt, die die Partei selbst vorgelegt oder auf die sie sich berufen hat. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung - wie überhaupt die rechtliche Beurteilung durch die Behörde - unterliegen hingegen nicht dem Parteiengehör.