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Verfahrensrecht

OGH: Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung des Begünstigten gem § 30 PSG

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen

13. 07. 2011
Gesetze: § 30 PSG, § 388 Abs 3 ZPO
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Antrag auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung des Begünstigten, Kosten des Verfahrens

GZ 6 Ob 82/11v, 16.06.2011

OGH: § 30 Abs 2 PSG verweist auf die Bestimmungen über die Beweissicherung. Dieser Verweis umfasst auch die Kostenregelung des § 388 Abs 3 ZPO. Dass dies auch tatsächlich der Absicht des Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus den Materialien. Nach § 388 Abs 3 ZPO werden die Kosten der Beweisaufnahme von der antragstellenden Partei bestritten. Für einen sofortigen Kostenzuspruch an die Antragsteller ist daher insoweit kein Raum. Dies gilt nicht nur für die Kosten der eigentlichen Beweissicherung, sondern auch die Kosten des Antrags und eines Rechtsmittelverfahrens. Dabei handelt es sich gleichfalls um Kosten des Beweissicherungsverfahrens, deren Ersatz grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des Hauptprozesses verlangt werden kann, weil der Kostenersatzanspruch insofern akzessorisch ist.

Entgegen der Auffassung von Arnold und Hofmann besteht für eine teleologische Reduktion des in § 30 Abs 2 PSG enthaltenen Verweises keine Veranlassung. Nach diesen Autoren soll der Normzweck des Verweises auf § 388 Abs 3 ZPO mit dem Inkrafttreten des neuen AußStrG, welches ohnedies einen Kostenersatz vorsieht, weggefallen sein.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Dazu kommt, dass in anderen Bestimmungen des PSG durchaus ausdrückliche, vom Kostenersatzrecht des AußStrG abweichende Kostentragungsregeln vorgesehen sind (vgl § 31 Abs 3 PSG). Auch in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich stellt § 388 Abs 3 ZPO eine Ausnahme dar, sieht doch die ZPO im Regelfall einen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei vor.

Für die Beibehaltung dieser allgemeinen Regel auch im Stiftungsrecht spricht, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach § 30 PSG den Bestimmungen über die Beweissicherung unterworfen hat. Mit dem Beweissicherungsverfahren nach der ZPO hat das Verfahren nach § 30 PSG den vorläufigen Charakter des Verfahrens, die eingeschränkte Beurteilungsgrundlage und die eingeschränkte Anfechtbarkeit gemeinsam. In Anbetracht dieser Besonderheiten des Verfahrens erweist sich die Kostentragungsregel des § 388 Abs 3 ZPO als durchaus sachgerecht, wird doch damit - iSd Anliegens des historischen Gesetzgebers - vermieden, dass die Privatstiftung aufgrund einer auf bloßen Bescheinigungsergebnissen beruhenden und nicht anfechtbaren Entscheidung endgültig mit Kosten belastet wird.

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