Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers
GZ 2 Ob 133/10p, 30.05.2011
OGH: Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers.