Der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein
GZ 14 Os 72/08g, 08.07.2008
OGH: Ein Schaden in voller Höhe der (vereinbarten) irrtumsbedingten Leistung tritt dann ein, wenn das als Gegenleistung Erhaltene (wie hier mit Spindelöl versetzter Diesel) generell wirtschaftlich wertlos oder aber unter Beachtung opferbezogener Faktoren auf zumutbare Weise nicht verwertbar und daher objektiv betrachtet für den Bezieher wertlos ist, wobei zudem der Umstand, dass die Sache für das Opfer individuell nicht nützlich ist, vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss.