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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unverbindlichkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt

Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird, während der Widerrufsvorbehalt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraussetzt, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann

13. 07. 2011
Gesetze: § 863 ABGB, § 1152 ABGB
Schlagworte: Unverbindlichkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt

GZ 8 ObA 55/10m, 25.05.2011

OGH: Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird, während der Widerrufsvorbehalt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraussetzt, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann. Das Berufungsgericht hat die festgestellten Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahin ausgelegt, dass diese der Klägerin iZm den jeweils als „einmaliger Betriebskostenzuschuss ohne Präjudiz für die Zukunft“ in teilweise unterschiedlicher Höhe gewährten Zahlungen keinen Anspruch eingeräumt, sondern die Unverbindlichkeit dieser Zahlungen hinreichend klargestellt hat. Ob diese Auslegung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

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