Ein Dienstnehmer darf die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen; schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen; das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten ist dem Angestellten bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung jedenfalls auch subjektiv vorwerfbar
GZ 8 ObA 35/11x, 25.05.2011
OGH: Ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, insbesondere ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich für den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung ergibt, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.
Ein Dienstnehmer darf die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen.
Wesentlich bleibt dabei aber immer, ob das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Angestellten auch subjektiv vorwerfbar ist. Dies ist jedenfalls bei Zuwiderhandlungen gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung der Fall. Ob sich die ärztliche Anordnung allenfalls später als nicht erforderlich erweist, ist nicht entscheidend.
Hier wurde konkret festgestellt, dass der behandelnde Arzt dem Kläger „Ruhe“ während des Krankenstandes wegen „Gastritis und emotionaler Labilität“ verordnet hat. Der Kläger hat hingegen während des Krankenstandes weite Autofahrten über viele hunderte Kilometer unternommen, Vorträge gehalten, an Podiumsdiskussionen teilgenommen und auch andere Arbeiten verrichtet.
Ausgehend davon kann in der Beurteilung des Berufungsgerichts, das die Berechtigung der Entlassung bejaht hat, im Ergebnis kein vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender grober Rechtsirrtum gesehen werden.
Von den vom Kläger herangezogenen Vorentscheidungen zu einer geringfügigen Überschreitung der Ausgehzeiten (8 ObA 149/98i), dem Miterledigen von Bankwegen (8 ObA 206/94), gewissen Tätigkeiten in einer Gastwirtschaft (9 ObA 202/92) oder einem Diskothekenbesuch (9 ObA 298/93), die jeweils vor dem Hintergrund der konkreten Erkrankung zu sehen sind, unterscheidet sich der vorliegende Fall schon durch die festgestellte klare ärztliche Anordnung und durch die Deutlichkeit des Verstoßes des Klägers dagegen.
Den Überlegungen des Klägers zur mangelnden Eignung von wenigen Arbeitsstunden, den Heilungsprozess bei einem Burn-Out Syndrom zu verzögern, kommt im Hinblick auf die konkreten Feststellungen zu den zusätzlichen viele hunderte Kilometer langen Fahrten, die auch bereits vor den Gesprächen über eine allfällige Dienstfreistellung stattfanden, keine Relevanz zu.