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Wirtschaftsrecht

OGH: § 27 PSG - Abberufung von Stiftungsorganen

Die Vorstandsmitglieder können nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen; auch der Privatstiftung kommt im Verfahren über die Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu

13. 07. 2011
Gesetze: § 27 PSG, § 30 PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Abberufung von Stiftungsorganen, Vorstandsmitglieder, Partei, grobe Pflichtverletzung, Auskunftsanspruch des Begünstigten

GZ 6 Ob 82/11v, 16.06.2011

OGH: Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung (§ 30 PSG) kommt nur den Antragstellern und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu. Anderes gilt für das Begehren auf Abberufung. Hier kommt auch anderen Organmitgliedern Parteistellung zu, weil diese nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern dem Ausgleich eines bei der Privatstiftung bestehenden strukturellen Kontrolldefizits dient. Daher können die Vorstandsmitglieder nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen. Auch der Privatstiftung kommt nicht nur im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung, sondern auch im Verfahren über die Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu.

Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.

Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen den Anforderungen für die Abberufung kein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist. Die Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung durch den Verwalter des Vermögens hintanzuhalten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten.

Es entspricht völlig einhelliger Auffassung im Schrifttum, dass ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden kann, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann. Wenn die Vorinstanzen in der insgesamt neunmonatigen Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung und in der Weigerung, entgegen Punkt VI. der Stiftungsurkunde bei Erreichen des 80. Lebensjahres das Vorstandsmandat niederzulegen und für eine Ergänzung des Vorstands zu sorgen, wodurch die Vorstandsmitglieder mehr als ein Jahr lang den in der Stiftungserklärung dokumentierten Willen des Stifters beharrlich verletzt haben, einen Abberufungsgrund iSd § 27 Abs 2 PSG erblickten, so ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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