Das Ankündigen von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist nur mehr dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist; eine aggressive Geschäftspraktik könnte nur angenommen werden, wenn eine Zugabe aufgrund ihres (tatsächlichen oder angenommenen) Wertes einen so hohen Anlockeffekt ausübte, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher - unter Ausschaltung rationaler Erwägungen - zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde
GZ 4 Ob 34/11w, 23.03.2011
Die Beklagte betreibt Einkaufszentren. Im Rahmen einer „Treuepunkteaktion“ bot sie ihren Kunden Küchengeräte zu Preisen an, die bis zu 87 % unter dem jeweiligen Marktpreis lagen. Die Ersparnis betrug im Höchstfall 20 EUR. Der klagende Verband beanstandet dies als eine durch einen Scheinpreis verschleierte Zugabe und als unzulässiges Vorspannangebot.
OGH: Zwar wäre nach der älteren Rsp zumindest bei einzelnen Angeboten der Beklagten ein Scheinpreis und damit eine nach § 9a Abs 1 Z 1 UWG unzulässige Zugabe vorgelegen. Aufgrund der Entscheidung des EuGH im Verfahren C-540/08 ist diese Bestimmung, wie der Senat in 4 Ob 208/10g ausführlich dargelegt hat, nun aber einschränkend auszulegen. Das Ankündigen von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist nur mehr dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.
Eine aggressive Geschäftspraktik könnte, wie der Senat schon im Vorabentscheidungsersuchen (4 Ob 154/08p) dargelegt hat, nur angenommen werden, wenn eine Zugabe aufgrund ihres (tatsächlichen oder angenommenen) Wertes einen so hohen Anlockeffekt ausübte, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher - unter Ausschaltung rationaler Erwägungen - zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde. Insofern liegt daher bereits Rsp des OGH vor. Von einer solchen Ausschaltung rationaler Erwägungen kann bei einer Ersparnis von höchstens 20 EUR, die noch dazu durch den Erwerb von Treuepunkten, also idR im Zuge mehrerer Einkäufe, „verdient“ werden muss, keine Rede sein.
Wenn schon eine unentgeltliche Zugabe zulässig wäre, muss gleiches umso mehr für ein entgeltliches - wenngleich günstiges - Koppelungsangebot (Vorspannangebot) gelten. Auch nach der Rsp vor der UWG-Novelle 2007 war ein solches Angebot nur dann zu beanstanden, wenn der dadurch hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet war, Verbraucher ohne sachliche Begründung zum Kauf der angebotenen Hauptware zu bewegen. Weshalb diese Frage nach neuem Recht anders beurteilt werden sollte, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.