Auch wenn die Rsp zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 NWG grundsätzlich die Zufahrtsmöglichkeit mit einem Fahrzeug zum Heranbringen von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen und auch für Einsatzfahrzeuge zählt, so bedeutet dies nicht, dass die Frage, ob dieses Bedürfnis bereits durch das vorhandene Wegenetz befriedigt wird oder nicht, nicht dennoch eine solche des Einzelfalls ist
GZ 7 Ob 228/10w, 11.05.2011
OGH: Nach stRsp ist die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung notwendig ist, eine solche des Einzelfalls. Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, dass daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag. Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so kann deren Eigentümer gem § 1 Abs 1 NWG - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen. Es kommt also nicht auf die derzeitige faktische Nutzung, sondern auf die öffentlich-rechtliche Widmung an. Das NWG soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern. Die fortschreitende Motorisierung lässt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Pkw auf einem bereits bestehenden Weg nicht als einen bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen. Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen. Die Bestimmungen des NWG müssen aber nach stRsp einschränkend ausgelegt werden.
Auch wenn die Judikatur zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft grundsätzlich die Zufahrtsmöglichkeit mit einem Fahrzeug zum Heranbringen von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen und auch für Einsatzfahrzeuge zählt, so bedeutet dies nicht, dass die Frage, ob dieses Bedürfnis bereits durch das vorhandene Wegenetz befriedigt wird oder nicht, nicht dennoch eine solche des Einzelfalls ist. Hier befindet sich die Liegenschaft im verbauten Ortsgebiet. Sie hat zwar keinen unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Wegenetz. Sie ist jedoch über einen Fußweg von rund 18 m von einer Straße und rund 50 m von einer anderen Straße aus (bei grundsätzlicher Parkmöglichkeit) erreichbar. Auf der Liegenschaft selbst gibt es infolge deren exzessiver Verbauung keine Möglichkeit zu parken. Bei diesen Gegebenheiten hält sich die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Anbindung an das öffentliche Wegenetz bereits ausreichend ist, im Rahmen der Rsp. Selbst bei unmittelbarer Anbindung von Liegenschaften an das Straßennetz haben Bewohner nicht selten Wegstrecken in der genannten Länge zurückzulegen, um zum Hauseingang zu gelangen, worauf die Vorinstanzen bereits hinwiesen. Weiters ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller tatsächlich einen Parkplatz in Nähe der für die Berechnung der Wegstrecken zu Grunde gelegten Bezugspunkte findet. Eine Garantie auf eine Parkmöglichkeit hat - wenn man, wie der Kläger zum Parken nicht seinen eigenen Grund und Boden benützen kann - niemand. Die Zufahrtsmöglichkeit ist hier ohnehin gegeben. Die Rechtsansicht, dass sie im Einzelfall in einem im verbauten Ortsgebiet üblichen Ausmaß besteht, dass also aus der Liegenschaft des Klägers der Nutzen gezogen werden kann, den sie nach ihrer Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.