Auch bei fremdhändigen Testamenten muss ein „Zeugenbewusstsein“ dahingehend vorliegen, dass der Zeuge die Sprache des Erblassers versteht
GZ 6 Ob 67/11p, 14.04.2011
OGH: Nach stRsp des OGH müssen Zeugen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein, sie müssen aber der Erklärung des letzten Willens in dem Bewusstsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen. Diese Rsp bezog sich zwar regelmäßig auf - durch das FamErbRÄG 2004 beseitigte - mündliche Testamente nach § 585 ABGB aF; die Auffassung der Vorinstanzen, dieses „Zeugenbewusstsein“ sei auch bei fremdhändigen Testamenten Voraussetzung für einen fähigen Zeugen, ist jedoch durchaus vertretbar. So meinen auch Weiß/Likar-Peer ganz generell, Zeugen dürften keine Zufallszeugen sein, die über zufällig gemachte Wahrnehmungen Aussagen machen; sie müssten vielmehr Akts- oder Geschäftszeugen sein und mit Willen des Erblassers und mit ihrem eigenen Willen am Akt mitwirken; notwendig sei ihr Bewusstsein, einem Testierakt beizuwohnen; fehle den Zeugen dieses Bewusstsein, sei die letztwillige Verfügung ungültig. Jedenfalls lassen sich diese Überlegungen auf einen Fall anwenden, in welchem der Zeuge das Schriftstück selbst nicht lesen kann, es ihm deshalb vorgelesen wird und der Zeuge außerdem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, um den Inhalt und die Bedeutung des vorgelesenen Schreibens zu verstehen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht „nachweisbar“, dass die Lebensgefährtin des Sohnes der Erblasserin ihre Anwesenheit und Unterschriftsleistung dahin verstanden hätte, als Zeugin einer Testamentserrichtung mitzuwirken; es liegt „keine hohe Wahrscheinlichkeit“ dahin vor, sie hätte mit ihrer Unterschrift als Zeugin bestätigen wollen, dass die Mutter ihres Lebensgefährten gerade eine letztwillige Verfügung errichtet und unterschrieben hatte.
Beweislastverteilungsfragen - wie das Rekursgericht meint - ergeben sich bei derart klaren Feststellungen nicht.