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Zivilrecht

OGH: Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB – zur Frage, welche Leistung geschuldet wurde

Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten

13. 07. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, mangelhafte Leistung

GZ 1 Ob 42/11z, 31.03.2011

OGH: Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Die Frage, welche Leistung geschuldet wurde, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten.

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