Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten
GZ 1 Ob 42/11z, 31.03.2011
OGH: Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Die Frage, welche Leistung geschuldet wurde, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten.