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Zivilrecht

OGH: Produkthaftung – Fehler iSd § 5 PHG

Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird; für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches Verhalten

13. 07. 2011
Gesetze: § 5 PHG, § 1 PHG, § 2 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Fehler, Sicherheitserwartungen, sozialübliches Verhalten, Instruktionspflichten des Herstellers

GZ 1 Ob 62/11s, 28.04.2011

OGH: Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob ein Produkt iSd § 5 PHG fehlerhaft ist, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Geschädigten zu erfolgen hat. Dafür ist ein objektiver Maßstab anzulegen, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind aber nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches Verhalten. Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt - ausgenommen im Falle einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Bei Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der „Konstruktion“ des Produkts begründet. Richtig ist zwar, dass grundsätzlich die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart die Fehlerfreiheit des Produkts indiziert und der Standard von Wissenschaft und Technik die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers konkretisiert. Jene Ö-NORM, auf die sich die Revisionswerberin bezieht, galt aber zu dem für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Produkts maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens gerade nicht, wovon die erstbeklagte Partei in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ja selbst ausging.

Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es auch, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen.

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