Home

Zivilrecht

OGH: Mitverschulden gem § 1304 ABGB

Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus; es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern

13. 07. 2011
Gesetze: § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden

GZ 1 Ob 62/11s, 28.04.2011

OGH: Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Ob einem Geschädigten demnach ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at