Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus; es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern
GZ 1 Ob 62/11s, 28.04.2011
OGH: Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus. Es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Ob einem Geschädigten demnach ein Mitverschulden anzulasten ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Dasselbe gilt für die Frage nach dem Ausmaß des Mitverschuldens.