Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen; es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen; diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt
GZ 4 Ob 192/10d, 15.02.2011
OGH: Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden, wobei die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit indiziert. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen. Es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt.