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Zivilrecht

OGH: Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden, wobei die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit indiziert

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen; es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen; diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt

13. 07. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung fremder absolut geschützter Rechte, Rechtswidrigkeit, Interessenabwägung

GZ 4 Ob 192/10d, 15.02.2011

OGH: Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden, wobei die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit indiziert. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen. Es ist auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Wahrscheinlichkeit wird auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt.

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