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Zivilrecht

OGH: Verjährung gem § 1478 ABGB

Nach § 1478 Satz 2 ABGB ist der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist davon abhängig, dass das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht

13. 07. 2011
Gesetze: § 1478 ABGB
Schlagworte: Verjährung, Beginn

GZ 7 Ob 165/10f, 27.04.2011

OGH: Nach § 1478 Satz 2 ABGB ist der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist davon abhängig, dass das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht (etwa im § 1489 Satz 1 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen), wird die Möglichkeit zur Rechtsausübung bloß objektiv beurteilt; daher hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.

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