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VwGH: Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) – Anordnungen gem § 34 Abs 1 WRG

Der Wasserbenutzungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen; Anordnungen nach § 34 WRG sind keine Zwangsrechte iSd §§ 60 und 63 WRG

06. 07. 2011
Gesetze: § 34 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Schutz von Wasserversorgungsanlagen, Wasserschutzgebiete, Anordnungen

GZ 2007/07/0109, 24.03.2011

VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG. Danach dient die Bestimmung eines Schutzgebietes dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs 3) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Aus dieser Zweckfestlegung ist erkennbar, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt wurde. Daraus folgt, dass der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf hat, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen.

Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen.

Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 WRG festgelegten Schutzziele zu prüfen.

Anordnungen nach § 34 WRG sind keine Zwangsrechte iSd §§ 60 und 63 WRG, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen auch die Enteignungsbestimmungen des 6. Abschnittes des WRG und die dort vorgesehene Interessenabwägung keine Anwendung finden.

Insoweit daher die Beschwerde offenbar vermeint, es hätte auch eine Abwägung mit Interessen der Bf in Bezug auf die Beeinträchtigung bestehender Rechte stattfinden müssen, liegt keine Rechtswidrigkeit im Lichte dieser Judikatur vor.

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