Als Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ist eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke - zu verstehen, solange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt
GZ 2008/02/0026, 27.05.2011
Der Bf bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, dass die bebaute Fläche der Liegenschaft EZ 41, KG A, lediglich 1036 qm, sohin 2,44 % des Gesamtausmaßes, betrage. Da er die gegenständliche Liegenschaft faktisch als Land- und Forstwirtschaft nutze, dies jedenfalls hinsichtlich einer Fläche von 41.369 qm, könne kein Zweifel bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 93 Abs 1 StVO für ihn zum Tragen komme. Von einer Einheit nach der Verkehrsauffassung könne man im gegenständlichen Fall nicht ausgehen, und es sei jedenfalls zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und der geringen Baufläche andererseits zu unterscheiden. Würde man davon ausgehen, dass die genannte Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen komme, würde dies zu einer unbilligen Härte für den Bf führen, weil der Gehsteig praktisch zur Gänze (nämlich 190 m) entlang der land- und forstwirtschaftlichen Flächen liege.
VwGH: Der VwGH hat in dem bereits von der belangten Behörde zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Erkenntnis vom 30. November 1994, 93/03/0294, Nachstehendes zum Ausdruck gebracht:
" Die in § 93 Abs 1 StVO normierte Ausnahme von der Streu- und Räumungspflicht betrifft die Eigentümer von "unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften" und somit nicht von bestimmten "Grundstücken". Schon daraus ergibt sich, dass nicht auf Grundstücke iSd § 7a Abs 1 VermG und des § 30 LiegTeilG - Grundstück iS dieser Bestimmungen ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist - abzustellen ist. Zudem könnte es dem Zweck der Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO nicht gerecht werden, danach zu differenzieren, ob die Grundfläche, auf welcher sich ein Gebäude befindet, eine eigene Grundparzelle darstellt oder mit dem angrenzenden Garten in einem gemeinsamen Grundstück vereinigt ist. Andererseits ist aber der Ausdruck "Liegenschaft" auch nicht iSv Grundbuchskörper zu verstehen; es sei in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs 3 und § 10 GBG verwiesen, welche Bestimmungen von einer Mehrheit von Liegenschaften in einer Grundbuchseinlage ausgehen. Nach Ansicht des VwGH ist als Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO dem Zweck der Bestimmung entsprechend eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke - zu verstehen, solange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt. "
Im Beschwerdefall befinden sich nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Gst Nr .81/1, .81/2 und .81/3 der Liegenschaft EZ 41, KG A diverse Gebäude und auch der Bf räumt ein, dass "die bebaute Fläche 1036 qm ausmacht". Dass im gegenständlichen Fall Umstände vorlägen, die nach der Verkehrsauffassung einer Einheit zwischen den land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und den angeführten Gebäuden entgegenstünden, ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen, weil die Liegenschaft des Bf aus mehreren Grundstücken besteht, die nicht nur eine optische, sondern va auch - insbesondere im Hinblick auf den bestehenden, ebendort ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - eine funktionelle Einheit darstellen. Wenn daher die belangte Behörde die vorliegende Grundfläche als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ansah, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verweist - es auf das Verhältnis der unbebauten zu den bebauten Flächen nicht ankommt (vgl auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 30. November 1994, 93/03/0294, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem bei einer teilweise bebauten und teilweise unverbauten Liegenschaft, bestehend aus Wohnhaus und einer Garten- und Parkfläche von ca 10.000 qm das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 93 Abs 1 StVO verneint wurde).
Da die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die EZ 41, KG A, welche Liegenschaft zur Gänze Gegenstand des Antrages des Bf war, als teilweise bebaute Fläche wertete, kann dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt, weil der Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 1 StVO - wie bereits ausgeführt - schon aufgrund der Bebauung nicht erfüllt sein kann.