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Arbeitsrecht

VwGH: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem § 50a BDG

Mehrdienstleistungen anderer Beamter sind bis zum Höchstmaß der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen gem § 48a Abs 3 BDG für sich genommen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bf zu begründen

06. 07. 2011
Gesetze: § 50a BDG, § 48a Abs 3 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, wichtiges dienstliches Interesse, Mehrdienstleistungen anderer Beamter

GZ 2010/12/0064, 29.04.2011

VwGH: Da eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist, durfte der vom Bf im Berufungsverfahren präzisierte Antrag dahingehend ausgelegt werden, dass sich der begehrte Herabsetzungszeitraum von fünf Jahren auf eine zukünftige Periode, beginnend mit dem auf die Bescheiderlassung folgenden Monatsersten, bezog.

Die belangte Behörde ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass in einem ersten Schritt zu prüfen war, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Bf durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI L, verkraftet werden könnte, sowie, dass in diesem Zusammenhang ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamten der Dienststelle bestehen kann. Das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang für einen "Vergleichszeitraum des Jahres 2009 (vom 1. Jänner bis 30. Oktober 2009)" angegebene Ausmaß einer durchschnittlichen Belastung mit "durchschnittlich 23,4 Mehrdienstleistungen" (offenbar gemeint: pro Monat) wäre für sich genommen unter Berücksichtigung des in § 48a Abs 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bf zu begründen. Andere Umstände, welche zur Verlängerung der von den Beamten der PI L zu leistenden Wochendienstzeit führen, werden im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Ebenso wenig wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, wie sich der bei Bescheiderlassung aktuelle Stand an Beamten der PI L auf deren Wochendienstzeit auswirkt (vgl zum Erfordernis, eine Prognose für Folgezeiträume auf rezente durchschnittliche Belastungszahlen zu stützen, auch die Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, 2009/12/0044, und 2009/12/0040). Der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, wonach in einem Monat eines zehnmonatigen Beobachtungszeitraumes an der PI L ein bestimmter Fehlbestand vorlag, lässt keine Schlüsse auf die durchschnittliche Überstundenbelastung im Herabsetzungszeitraum zu.

Die belangte Behörde hat es daher in Verkennung der oben aufgezeigten Rechtslage unterlassen, Feststellungen über die von den Beamten der PI L aktuell zu leistende Wochendienstzeit zu treffen. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um zu prüfen, ob ein wichtiges dienstliches Interesse am Unterbleiben eines weiteren Anstieges der Wochendienstzeit der anderen Beamten infolge Bewilligung des Antrages des Bf besteht oder nicht. Verneinendenfalls könnte der Ausfall des Bf an seiner Dienststelle schon durch entsprechende Mehrdienstleistungen anderer Beamter abgefangen werden, weshalb sein Antrag zu bewilligen wäre.

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