Die belangte Behörde durfte die Entziehung der Waffenbesitzkarte nur bestätigen, wenn - auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung - (weiterhin) ein Entziehungsgrund nach dem WaffG vorlag; angesichts der Erstattung der Verlustanzeige durch die Bf kann nicht mehr ohne weiteres gesagt werden, die Bf habe ohne Angabe von Gründen die Vorlage der Waffenbesitzkarte verweigert
GZ 2008/03/0044, 18.05.2011
VwGH: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend, die Bf als nicht verlässlich zu qualifizieren: Der angefochtene Bescheid stützt sich - ohne ansonsten die Verlässlichkeit der Bf in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen - allein darauf, dass diese trotz mehrmaliger Aufforderung die Waffenbesitzkarte ohne Angabe von Gründen nicht vorgelegt habe, weshalb die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich sei. Die Erstattung einer Verlustanzeige, so die belangte Behörde abschließend, ändere daran nichts.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die belangte Behörde durfte die Entziehung der Waffenbesitzkarte nur bestätigen, wenn - auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung - (weiterhin) ein Entziehungsgrund nach dem WaffG vorlag.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde angenommen werden konnte, es sei aus in der Person der Bf liegenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich (§ 8 Abs 6 WaffG), weil angesichts der Erstattung der Verlustanzeige durch die Bf jedenfalls nicht mehr ohne weiteres gesagt werden kann, die Bf habe ohne Angabe von Gründen die Vorlage der Waffenbesitzkarte verweigert.