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Wirtschaftsrecht

VwGH: Verletzung des Privatradiogesetzes – Werbung gem § 19 PrG-G

Für das Vorliegen von "Werbung" ist entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann

06. 07. 2011
Gesetze: § 19 PrR-G
Schlagworte: Privatradiorecht, Werbung, Werbeabsicht

GZ 2011/03/0033, 18.05.2011

VwGH: Gem § 19 Abs 3 PrR-G muss Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die strittige Sendung in Bezug auf andere Programmteile keine derartige Trennung aufwies. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die bf Partei für die Ausstrahlung der Sendung ein Entgelt erhielt.

Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, der angefochtene Bescheid leide deshalb unter einem schwerwiegenden Begründungsmangel, weil er zwar den Begriff der kommerziellen Werbung richtig wiedergebe, aber jegliche Begründung vermissen lasse, woraus die Werbeabsicht abgeleitet werde. Die bf Partei habe stets die Werbeabsicht der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Elektrizitätswerke W bestritten. Der Zweck der Sendung sei nach dem Vorbringen der bf Partei auf die Minderung der Jugendarbeitslosigkeit und die Gewinnung junger Menschen für die Industrielehre, nicht aber auf die Förderung des Absatzes von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Elektrizitätswerke W gerichtet gewesen. Die von der belangten Behörde behauptete bloße Eignung der Sendung zur Förderung des Absatzes von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sei allein nicht ausreichend, um den Begriff der kommerziellen Werbung zu erfüllen. Insoweit die belangte Behörde jede Begründung zur subjektiven Werbeabsicht unterlasse, diese Werbeabsicht aber durch den vorliegenden Sachverhalt nicht indiziert sei, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach stRsp des VwGH ist für das Vorliegen von "Werbung" entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der strittigen Sendung um "Werbung", nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die KommAustria und ihr folgend die belangte Behörde haben ausführlich dargestellt, warum sie aufgrund der Gestaltung und des Inhalts der Sendung zu dem Schluss gelangten, dass damit auch Werbeabsichten zu Gunsten der Elektrizitätswerke W verfolgt wurden.

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