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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entscheidung nach § 349 Abs 1 GewO über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung - Zurückweisung eines Antrages gem § 349 Abs 4 GewO wegen Nichtbestehens „ernst zu nehmender Zweifel“

Der Gesetzgeber wollte den Bundesminister aus Gründen der Raschheit und Sparsamkeit von der inhaltlichen Entscheidung über Feststellungsanträge iSd § 349 Abs 1 GewO entbinden, wenn die Fragen schon durch die Rechtsvorschriften in einer Weise geklärt sind, dass es keinen vernünftigen Grund für eine anderslautende Beantwortung dieser Fragen gibt, die Antwort auf die gestellten Fragen also gleichsam auf der Hand liegt

06. 07. 2011
Gesetze: § 349 Abs 4 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung, Zurückweisung eines Antrages, Nichtbestehen ernst zu nehmender Zweifel

GZ 2008/04/0209, 14.04.2011

VwGH: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Z 76 GewO umfasst das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung - soweit hier wesentlich - sowohl den Versicherungsagenten als auch den Versicherungsmakler. Gegenstand der Entscheidung nach § 349 Abs 1 GewO ist der Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung. Die Bf strebt mit ihrem Feststellungsantrag eine Abgrenzung der Gewerbeberechtigung jener Gewerbetreibender, die das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Form des Versicherungsmaklers ausüben einerseits und jener, die dies in Form des Versicherungsagenten tun, andererseits an. Auch § 137c Abs 3 GewO unterscheidet danach, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form des Versicherungsagenten oder des Versicherungsmaklers angemeldet wird. In diesem Sinn ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Feststellung nach § 349 Abs 1 Z 1 GewO grundsätzlich in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das (in zwei Punkte gegliederte) Feststellungsbegehren der Bf gem § 349 Abs 4 GewO zurückgewiesen, weil die diesem Begehren zugrunde liegenden Rechtsfragen "ohne ernst zu nehmende Zweifel" entschieden werden könnten.

In der Sache geht es dabei um die beiden Fragen, ob auch die Gewerbeberechtigung des Versicherungsagenten das Recht umfasst,

1) für mehrere - konkurrierend anbietende - Versicherungsunternehmen tätig zu sein (Mehrfachagent) und

2) Kunden zu beraten und in deren Namen (Bevollmächtigung) mit dem/den Versicherungsunternehmen Rechtsgeschäfte abzuschließen, oder ob es sich dabei um unzulässige In-Sich-Geschäfte handle.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Entscheidung (Beantwortung) der genannten Fragen "ohne ernst zu nehmende Zweifel" möglich ist.

Durch § 349 Abs 4 GewO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer raschen Entscheidung über einen entsprechenden Feststellungsantrag insofern geschaffen, als der Bundesminister über einen solchen Antrag nicht inhaltlich abzusprechen hat, sondern diesen zurückweisen kann, wenn (ua) "ernst zu nehmende Zweifel" über die zur Entscheidung beantragte Frage nicht bestehen. Der Gesetzgeber wollte den Bundesminister somit aus Gründen der Raschheit und Sparsamkeit von der inhaltlichen Entscheidung über Feststellungsanträge iSd § 349 Abs 1 GewO entbinden, wenn die Fragen schon durch die Rechtsvorschriften in einer Weise geklärt sind, dass es keinen vernünftigen Grund für eine anderslautende Beantwortung dieser Fragen gibt, die Antwort auf die gestellten Fragen also gleichsam auf der Hand liegt.

Im vorliegenden Fall ist daher entscheidungsrelevant, ob die belangte Behörde im Hinblick auf die beiden genannten Fragen von einer derart eindeutigen Rechtslage ausgehen konnte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde zunächst darauf hingewiesen, dass in der GewO eine genaue inhaltliche Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen des Gewerbes "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" sowie "Versicherungsagent" nicht enthalten sei. Die belangte Behörde hat daher, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, bei der Abgrenzung der in Rede stehenden gewerberechtlichen Befugnisse auch die Vorschriften ua des MaklerG, des VersVG, des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes, des HandelsvertreterG sowie näher zitierte Judikate des OGH herangezogen.

Schon der Umstand, dass die von der Bf genannten Fragen nur unter Heranziehung einer Fülle verschiedener Rechtsquellen beantwortbar sind, und die ausführlichen Überlegungen der belangten Behörde in der dargestellten Bescheidbegründung zeigen, dass gegenständlich nicht davon gesprochen werden kann, die von der Bf gestellten Fragen ließen sich ohne ernst zu nehmende Zweifel entscheiden. Hinzu kommt, dass die Beantwortung dieser Fragen überdies im Rahmen der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Vorschriften eine Bedachtnahme auf die Richtlinie 2002/92/EG erfordert.

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