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Verfahrensrecht

VwGH: Erstmalige Einräumung von Parteiengehör im Berufungsverfahren

Durch die Einräumung von Parteiengehör im Berufungsverfahren wird eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert

06. 07. 2011
Gesetze: § 45 Abs 3 AVG, § 66 AVG
Schlagworte: Berufungsverfahren, Parteiengehör, Stellungnahme

GZ 2008/08/0236, 25.05.2011

VwGH: Durch die Einräumung von Parteiengehör im Berufungsverfahren wird eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren saniert. Dem Bf wurde eine Kopie des Erhebungsberichts am 22. April 2008 übergeben; er hat diesen Erhebungsbericht laut Niederschrift gelesen und danach vor der belangten Behörde mündlich dazu Stellung genommen. Im Hinblick darauf, dass der Erhebungsbericht einfache Umstände aus dem unmittelbaren persönlichen Lebensbereich - die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau besteht bzw bestand - betrifft, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Bericht unmittelbar im Zuge der Amtshandlung ausreichend ist, zumal auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist (und vom Bf in seiner Beschwerde auch nicht behauptet wird), dass dem Bf die Bedeutung seiner Stellungnahme nicht bewusst gewesen wäre oder dass er im Zuge dieser Amtshandlung nach dem Durchlesen des Erhebungsberichtes keine ausreichende Möglichkeit zur Überlegung und entsprechenden Formulierung seiner Stellungnahme gehabt hätte. Hätte der Bf diese von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit, unmittelbar nach Vorhalt bzw Durchlesen des Erhebungsberichts zu diesem Stellung zu nehmen, nicht als angemessen angesehen, so wäre es ihm offen gestanden, eine längere Stellungnahmefrist zu beantragen. Auch nach der Aufnahme der Niederschrift bis zu der - etwa dreieinhalb Monate später erfolgten - Erlassung des Bescheides hat der Bf weder eine weitere Stellungnahme abgegeben, noch die Vernehmung von Zeugen oder die Aufnahme anderer Beweise beantragt. Der VwGH kann daher nicht erkennen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden hätte.

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