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Verfahrensrecht

OGH: Rekurs gem § 45 AußStrG gegen die Abweisung eines Antrags auf „Abbestellung“ des Sachverständigen?

Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist; nichts anderes kann für den Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags auf „Abbestellung“ des Sachverständigen gelten

06. 07. 2011
Gesetze: § 45 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rekurs, verfahrensleitender Beschluss, Sachverständige, Antrag auf Abbestellung, Abweisung

GZ 10 Ob 38/11b, 31.05.2011

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 24. 11. 2010 in dem gegen die Mutter anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen berufskundlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstatten, ab welchem Zeitpunkt es der Mutter möglich gewesen wäre, einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen, für welche Beschäftigungsverhältnisse die Mutter geeignet sei und welches Einkommen sie dabei erzielen könne.

Mit Eingabe vom 30. 11. 2010 beantragte die Mutter die „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen, weil der Sachverständige Kosten verursache und aus prozessökonomischen Gründen daher vorerst die Einvernahme der Parteien zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zweckmäßig sei.

Das Erstgericht wies diesen Antrag der Mutter mit der Begründung ab, dass die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mutter unbedingt erforderlich sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter zurück. Der verfahrensleitende Beschluss sei nach § 45 AußStrG nur mit dem Rekurs über die Hauptsache anfechtbar.

OGH: Im Gegensatz zur früheren Rechtslage wird nun in § 45 Satz 2 AußStrG ausdrücklich bestimmt, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Soweit die Revisionsrekurswerberin für ihre Rechtsauffassung, ihr Rekurs gegen die Abweisung ihres Antrags auf „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen durch das Erstgericht sei zulässig, auf Rsp zur alten Rechtslage verweist, setzt sie sich mit den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur nicht auseinander.

Der OGH hat zu § 45 Satz 2 AußStrG bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist. Nichts anderes kann für den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrags der Mutter auf „Abbestellung“ des berufskundlichen Sachverständigen gelten.

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