Das der Ehefrau des Gemeinschuldners zustehende Weiterbenützungsrecht nach § 97 ABGB kann nach der Konkurseröffnung erst dann wieder aufleben, wenn das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Benützung der Wohnräume iSd § 5 Abs 3 KO (IO) eingeräumt hat
GZ 1 Ob 84/11a, 24.05.2011
OGH: Mit der Eröffnung des Konkurses am 29. 5. 2007 verlor der Gemeinschuldner (zunächst) sein Verfügungs- und Gebrauchsrecht an der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaft (Einfamilienhaus mit Garten). Da der familienrechtliche Anspruch nach § 97 ABGB von der Berechtigung des Verpflichteten abhängt und nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei Kollusion) Dritten gegenüber durchsetzbar ist, kann ihn die Beklagte als damalige Ehefrau des Gemeinschuldners, die im Haus bis Anfang Juni 2008 wohnte, nicht gesondert dem Masseverwalter (nunmehr: Insolvenzverwalter) entgegensetzen. Das der Beklagten, die vom Gemeinschuldner im Frühjahr 2008 geschieden wurde, als Ehefrau allenfalls zustehende Weiterbenützungsrecht nach § 97 ABGB kann nach der Konkurseröffnung daher erst dann wieder aufleben, wenn das Konkursgericht dem Gemeinschuldner die Benützung der Wohnräume iSd § 5 Abs 3 KO (IO) eingeräumt hat, was hier nicht der Fall war. Solange eine solche Zuweisung durch das Konkursgericht iSd § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO nicht erfolgt ist, steht der Ehefrau des Gemeinschuldners kein Benützungsanspruch nach § 97 ABGB zu, welcher der Räumungsklage des Masseverwalters wegen titelloser Benützung wirksam entgegengehalten werden könnte. Zur Räumung des Hauses ist die frühere Ehefrau des Gemeinschuldners in diesem Fall nur auf Verlangen des Masseverwalters verpflichtet.