Die Vorfragenbeurteilung in einem anderen Prozess hat keine bindende Wirkung im folgenden Prozess
GZ 7 Ob 214/10m, 11.05.2011
OGH: Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach stRsp grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebenso wenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die es zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestands benötigt. Das Gericht hat in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Berücksichtigung auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden.